Haftentlassungsgesuch Ausschaffungshaft | Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 30. April 2021 (Mit Urteil 2C_383/2021 vom 01. Juni 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz SK2 21 36 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Fremdenpolizei und Ausweiszentren, Karlihof 4, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Haftentlassungsgesuch Ausschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 20.04.2021, mitgeteilt am 20.04.2021 (Proz. Nr. 645-2021-34) Mitteilung
30. April 2021
2 / 5 In Erwägung, – dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) mit Entscheid vom 10. März 2021, gleichentags mitgeteilt, die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden gegenüber A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bis zum 7. Juni 2021 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig ansah und schützte, – dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 29. März 2021 auf eine vom Be- schwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat (SK2 21 16), – dass der Beschwerdeführer am 12. April 2021 ein Haftentlassungsgesuch stellte, – dass das ZMG mit Entscheid vom 20. April 2021, gleichentags mitgeteilt, das Gesuch um Haftentlassung abwies, – dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 27. April 2021 (Datum Poststempel) abermals Beschwerde beim Kantonsgericht erhob, – dass der Beschwerdeführer sein Haftentlassungsgesuch damit begründete, dass für ihn eine Rückkehr nach B._____ nicht in Frage komme, da er be- fürchte getötet zu werden (ZMG act. 2/7), – dass das ZMG im angefochtenen Entscheid festhielt, der Ausschaffung des Beschwerdeführers nach B._____ stünden gemäss Prüfung des Staatssekre- tariats für Migration (nachfolgend: SEM) keine Vollzugshindernisse entgegen (E. 8a) und der Beschwerdeführer bringe keine neuen Gründe vor, die eine Haftentlassung rechtfertigen würden (E. 8b), – dass im Protokoll zur Hauptverhandlung vor dem ZMG die Aussage des Be- schwerdeführers festgehalten ist, wonach er nicht nach B._____ zurückkehren könne, weil sein Vater jemanden erschossen habe, der zu einem Stamm gehöre, welche zu einer terroristischen Organisation gehöre, und seine Fami- lie deswegen habe umziehen müssen, um sich vor dem Stamm zu verstecken, weshalb er fürchte getötet zu werden, wenn er zurückkehre (vgl. KG act. E.1 [S. 3]), – dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Übersetzungsfehler des Dol- metschers rügt,
3 / 5 – dass er nämlich vor dem ZMG ausgesagt habe, ein Mann habe seinen Vater töten wollen und er – der Beschwerdeführer (und nicht sein Vater) – habe die- sen Mann getötet, – dass die Rüge nicht zu hören ist, – dass – selbst wenn von einem Übersetzungsfehler des Dolmetschers ausge- gangen werden müsste – das Vorbringen des Beschwerdeführers, er selbst (und nicht sein Vater) habe in B._____ einen Mann getötet, als unglaubhaft qualifiziert werden muss, – dass nämlich auffällt, dass der Beschwerdeführer stets neue Umstände an- führt, weshalb er aus B._____ geflohen sei, – dass er bei der Erstbefragung im Asylverfahren eine angebliche Verfolgung durch Islamisten unerwähnt liess (weshalb das SEM die spätere Berufung auf eine Verfolgung durch Islamisten als unglaubhaft ansah; vgl. SK2 21 16, ZMG act. 3/2 [S. 2 f.]), – dass der Beschwerdeführer im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend machte, sein Vater habe für die Regierung gearbeitet und sei von Islamisten mit dem Tod bedroht worden, was zur Folge gehabt habe, dass die Islamisten auch die restlichen Familienmitglieder mit dem Tod bedroht hätten, falls sie den Vater nicht erwischen würden (vgl. SK2 21 16, ZMG act. 3/51 [S. 2]), – dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals eine andere Version schildert, indem er die Tötung einer Person (und nicht die Tätigkeit seines Vaters für die Regierung) als Grund der Verfolgung angibt, – dass somit in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des SEM die Ver- folgung durch Islamisten als unglaubhaft angesehen werden muss – einerlei, ob nun der Beschwerdeführer oder sein Vater in B._____ eine Person getötet haben soll, – dass der Ausschaffung des Beschwerdeführers nach B._____ somit nach wie vor keine Vollzugshindernisse entgegenstehen, – dass unter diesen Voraussetzungen eine Haftentlassung ausser Betracht fällt, – dass im Übrigen auf die Erwägungen in der Verfügung vom 29. März 2021 (SK2 21 16) verwiesen werden kann,
4 / 5 – dass der angefochtene Entscheid damit zu bestätigen bzw. die dagegen ge- richtete Beschwerde abzuweisen ist, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz er- geht, – dass für das vorliegende Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,
5 / 5 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: